Pressemitteilung Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

Almased – Versprechen abgespeckt

überregional 28.10.2015


Gericht verbietet unzulässige Werbung für Diät-Pulver

Auf der Internetseite des Unternehmens Almased Wellness GmbH aus Bienenbüttel wimmelt es nur so von Berichten über Abnehmerfolge mit Almased, wie beispielsweise „In wenigen Monaten von 75 auf 60 Kilo.“. Die Produktverpackung deklariert „aktiviert den Stoffwechsel“ oder „reguliert nachweislich den Blutzuckerspiegel“. In einer bekannten Fachzeitschrift heißt es in einer Anzeigenwerbung des Unternehmens, dass Almased u. a. sogar schmerzlindernd sein kann und bei Rheuma, Osteoporose und Diabetes unterstützend hilft. Die Richter des Oberlandesgerichts Celle haben am 22.10.2015 (Az.: 13 U 47/15 n.rk.) all diese Aussagen und Anpreisungen als unzulässig, teilweise irreführend und damit als gesetzeswidrig eingestuft.

„Denn angesichts der Unwägbarkeiten bei einem zusätzlichen Verzehr weiterer Lebensmittel darf die Werbung für eine Gewichtsabnahme auch keinen sicheren Erfolg suggerieren, sondern nur die Möglichkeit einer Gewichtsreduzierung aufzeigen“, erklärt Anne-Katrin Wiesemann von der Verbraucherzentrale Sachsen. Auch Anpreisungen für Lebensmittel, die die Linderung von Schmerzen oder Krankheitssymptomen versprechen, sind unzulässig.

Damit wird erneut die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Sachsen bestätigt. Denn bereits die erstinstanzlichen Richter des Landgerichts Lüneburg (Urteil vom 02.04.2015 Az.: 7 O 106/14) hatten die Werbung als unzulässig eingestuft und der Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen stattgegeben.

Das OLG Celle hat gegen das Urteil keine Revision zugelassen. Die Almased Wellness GmbH hat nun die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, um eine Zulassung der Revision beim BGH zu erreichen.


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